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Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

  • TITEL II: PFLICHTEN DER UNTERNEHMER
    • KAPITEL I: Allgemeine Pflichten
      • Abschnitt 2: Registrierung und Zulassung

Art. 25 Allgemeine Hygieneanforderungen

(1) Die Unternehmer sorgen dafür, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen oder Betriebe, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und h durchführen:

a)
in einer Weise konstruiert sind, in der ihre effektive Reinigung und Desinfektion und gegebenenfalls die Konstruktion der Gänge den Abfluss von Flüssigkeiten ermöglicht;
b)
Zugang zu angemessenen Anlagen für die persönliche Hygiene haben, wie Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal;
c)
über geeignete Vorkehrungen für die Bekämpfung von Ungeziefer wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen;
d)
Installationen und Ausrüstungen in einem guten Zustand halten und gewährleisten, dass Messausrüstungen in regelmäßigen Abständen kalibriert werden, und
e)
über geeignete Vorkehrungen für die Reinigung und die Desinfektion von Containern und Fahrzeugen verfügen, um Risiken einer Kontamination zu vermeiden.

(2) 

Jede Person, die in der Anlage oder einem Betrieb gemäß Absatz 1 arbeitet, trägt geeignete, saubere und, soweit erforderlich, schützende Kleidung.

Für bestimmte Anlagen oder Betriebe gilt gegebenenfalls:

a)
Personen, die im unsauberen Sektor arbeiten, dürfen den sauberen Sektor erst betreten, wenn sie die Arbeitskleidung und das Schuhwerk gewechselt oder diese desinfiziert haben;
b)
Ausrüstung und Geräte dürfen nicht vom unsauberen in den sauberen Sektor verbracht werden ohne zuvor gesäubert und desinfiziert zu werden und
c)
der Unternehmer muss ein Verfahren hinsichtlich der Bewegungen der Personen einrichten, um deren Bewegungen zu kontrollieren und die korrekte Nutzung von Fuß- und Radbädern zu beschreiben.

(3) In Anlagen oder Betrieben, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a durchführen:

a)
müssen tierische Nebenprodukte in einer Weise behandelt werden, die Gefahren einer Kontamination vermeiden;
b)
müssen tierische Nebenprodukte so bald wie möglich nach Ankunft verarbeitet werden. Nach der Verarbeitung müssen Folgeprodukte in einer Weise behandelt und gelagert werden, die Risiken einer Kontamination vermeidet;
c)
wird gegebenenfalls während der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte jeder Teil der tierischen Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte bei einer bestimmten Temperatur für einen bestimmten Zeitraum behandelt und müssen Gefahren der Re-Kontamination verhindert werden;
d)
prüfen die Unternehmer regelmäßig die anwendbaren Parameter, insbesondere Temperatur, Druck, Zeit, Größe der Partikel, gegebenenfalls mittels automatischer Geräte;
e)
sind die Säuberungsabläufe für alle Teile der Anlagen oder Betriebe einzurichten und zu dokumentieren.