Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
(1) Die Unternehmer:
(2) Die Unternehmer stellen der zuständigen Behörde aktuelle Informationen über alle gemäß Absatz 1 Buchstabe a unter ihrer Kontrolle stehenden Anlagen oder Betriebe zur Verfügung, einschließlich über alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten wie Schließungen von Anlagen oder Betrieben.
(3) Durchführungsbestimmungen betreffend die Registrierung gemäß Absatz 1 können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.
(4)
Abweichend von Absatz 1, ist keine Meldung im Hinblick auf eine Registrierung erforderlich für Tätigkeiten mit Bezug auf Anlagen, die tierische Nebenprodukte erzeugen, die bereits in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen oder registriert wurden und für Tätigkeiten, bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die bereits in Übereinstimmung mit Artikel 24 dieser Verordnung zugelassen wurden.
Die gleiche Ausnahmeregelung gilt für die Tätigkeiten, die mit der Erzeugung von tierischen Nebenprodukten an Ort und Stelle verbunden sind, die in den landwirtschaftlichen Betrieben oder anderen Anlagen vorgenommen werden, in denen Tiere gehalten gezüchtet oder betreut werden.