Erneuerbare-Energien-Gesetz
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
- Teil 4: Ausgleichsmechanismus
- Abschnitt 1: Bundesweiter Ausgleich
§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde.