Erneuerbare-Energien-Gesetz
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
- Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
- Abschnitt 3: Ausschreibungen
- Unterabschnitt 4: Ausschreibungen für Biomasseanlagen
§ 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomasseanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.