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Erneuerbare-Energien-Gesetz

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

  • Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
    • Abschnitt 3: Ausschreibungen
      • Unterabschnitt 3: Ausschreibungen für Solaranlagen

§ 37b Höchstwert für Solaranlagen

Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen beträgt 7,50 Cent pro Kilowattstunde.