Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
(1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. ²Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.
(2) Wird die Genehmigung nach der Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. ²Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.