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Erneuerbare-Energien-Gesetz

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

  • Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
    • Abschnitt 2: Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung

§ 26 Abschläge und Fälligkeit

(1) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. ²Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 wird fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 erfüllt hat. ²Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzuwenden.