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Erneuerbare-Energien-Gesetz

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

  • Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 4 Ausbaupfad

Die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen erreicht werden durch
1.
einen jährlichen Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von
a)
2 800 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019 und
b)
2 900 Megawatt ab dem Jahr 2020,

2.
eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See auf
a)
6 500 Megawatt im Jahr 2020 und
b)
15 000 Megawatt im Jahr 2030,

3.
einen jährlichen Brutto-Zubau von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von 2 500 Megawatt und
4.
einen jährlichen Brutto-Zubau von Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von
a)
150 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019 und
b)
200 Megawatt in den Jahren 2020 bis 2022.