Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
(1) Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des Zuschlagswerts für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom aus Windenergieanlagen an Land mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors, der nach Anlage 2 Nummer 2 und 7 ermittelt worden ist. Es sind folgende Stützwerte anzuwenden:
Gütefaktor | 70 Prozent | 80 Prozent | 90 Prozent | 100 Prozent | 110 Prozent | 120 Prozent | 130 Prozent | 140 Prozent | 150 Prozent |
Korrekturfaktor | 1,29 | 1,16 | 1,07 | 1,00 | 0,94 | 0,89 | 0,85 | 0,81 | 0,79 |
(2) Die anzulegenden Werte werden jeweils mit Wirkung ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anhand des Standortertrags der Anlagen nach Anlage 2 Nummer 7 in den fünf vorangegangenen Jahren angepasst. ²In dem überprüften Zeitraum zu viel oder zu wenig geleistete Zahlungen nach § 19 Absatz 1 müssen erstattet werden, wenn der Gütefaktor auf Basis des Standortertrags der jeweils zuletzt betrachteten fünf Jahre mehr als 2 Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten Gütefaktor abweicht. ³Dabei werden Ansprüche des Netzbetreibers auf Rückzahlung mit 1 Prozentpunkt über dem am ersten Tag des Überprüfungszeitraums geltenden Euro Interbank Offered Rate-Satz für die Beschaffung von Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion verzinst. ⁴Eine Aufrechnung mit Ansprüchen nach § 19 Absatz 1 ist zulässig.
(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht
(4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist zu führen durch Gutachten, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die die jeweiligen Zeiträume nach Absatz 2 Satz 1 erfassen. ²§ 36g Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 und 2 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.