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Erneuerbare-Energien-Gesetz

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

  • Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
    • Abschnitt 4: Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
      • Unterabschnitt 1: Anzulegende Werte

§ 42 Biomasse

Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser
1.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 13,32 Cent pro Kilowattstunde,
2.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 11,49 Cent pro Kilowattstunde,
3.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 10,29 Cent pro Kilowattstunde und
4.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,71 Cent pro Kilowattstunde.