Erneuerbare-Energien-Gesetz
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
- Teil 4: Ausgleichsmechanismus
- Abschnitt 1: Bundesweiter Ausgleich
§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich in einem Kalenderjahr auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der zur Eigenversorgung genutzt wird, wenn in dem Kalenderjahr in der Anlage ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.