Teil 2: Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 10a Messstellenbetrieb
Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden.²Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen.³Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.