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Erneuerbare-Energien-Gesetz

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

  • Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
    • Abschnitt 3: Ausschreibungen
      • Unterabschnitt 3: Ausschreibungen für Solaranlagen

§ 37d Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen

(1) Bieter dürfen Zuschläge für Solaranlagen ganz oder teilweise durch eine unbedingte und bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens nach § 30a Absatz 5 der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zurückgeben.

(2) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Solaranlagen,

1.
wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 37a Satz 2 Nummer 2 vollständig geleistet hat oder
2.
soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag abgelehnt worden ist.

(3) (weggefallen)