Erneuerbare-Energien-Gesetz
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
- Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
- Abschnitt 2: Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs
Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. ²Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. ³Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.