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Aufenthaltsverordnung

Aufenthaltsverordnung

  • Kapitel 3: Gebühren

§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis

An Gebühren sind zu erheben
1.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes)147 Euro,
2.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)124 Euro,
3.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen113 Euro.