Aufenthaltsverordnung
- Kapitel 7: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 82b Übergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
Bis zur vollständigen Umsetzung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 im automatisierten Visumverfahren des Bundesverwaltungsamtes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, können die Ausländerbehörden auch in den Fällen am Visumverfahren beteiligt werden, in denen auf Grund von § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der Fassung vom 27. Februar 2013 (BGBl. I S. 351) ein Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.
- Aufenthaltsverordnung
- Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Abschnitt 1: Passpflicht für Ausländer
- Abschnitt 2: Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Regelungen
- Unterabschnitt 2: Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
- Unterabschnitt 3: Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
- Unterabschnitt 4: Sonstige Befreiungen
- Abschnitt 3: Visumverfahren
- Abschnitt 3a: Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
- Abschnitt 4: Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
- Abschnitt 5: Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Kapitel 3: Gebühren
- Kapitel 4: Ordnungsrechtliche Vorschriften
- Kapitel 5: Verfahrensvorschriften
- Abschnitt 1: Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- Abschnitt 2: Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Unterabschnitt 1: Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
- Unterabschnitt 2: Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- Unterabschnitt 3: Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
- Unterabschnitt 4: Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes
- Kapitel 6: Ordnungswidrigkeiten
- Kapitel 7: Übergangs- und Schlussvorschriften