freiRecht
Aufenthaltsverordnung

Aufenthaltsverordnung

  • Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
    • Abschnitt 3: Visumverfahren

§ 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen

Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet lediglich Tätigkeiten, die nach § 30 Nummer 1 bis 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen.