Aufenthaltsverordnung
- Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Abschnitt 2: Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Regelungen
§ 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
- Aufenthaltsverordnung
- Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Abschnitt 1: Passpflicht für Ausländer
- Abschnitt 2: Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Regelungen
- Unterabschnitt 2: Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
- Unterabschnitt 3: Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
- Unterabschnitt 4: Sonstige Befreiungen
- Abschnitt 3: Visumverfahren
- Abschnitt 3a: Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
- Abschnitt 4: Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
- Abschnitt 5: Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Kapitel 3: Gebühren
- Kapitel 4: Ordnungsrechtliche Vorschriften
- Kapitel 5: Verfahrensvorschriften
- Abschnitt 1: Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- Abschnitt 2: Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Unterabschnitt 1: Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
- Unterabschnitt 2: Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- Unterabschnitt 3: Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
- Unterabschnitt 4: Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes
- Kapitel 6: Ordnungswidrigkeiten
- Kapitel 7: Übergangs- und Schlussvorschriften