Aufenthaltsverordnung
- Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Abschnitt 2: Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Unterabschnitt 2: Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
§ 21
Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.