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Aufenthaltsverordnung

Aufenthaltsverordnung

  • Kapitel 4: Ordnungsrechtliche Vorschriften

§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente

Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.