Aufenthaltsverordnung
- Kapitel 7: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 83 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen
Sofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage nach § 57 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfüllt sind, hat der Ausländer die genannten Papiere, die er zu diesem Zeitpunkt bereits besaß, nach dieser Vorschrift nur auf Verlangen der Ausländerbehörde oder dann vorzulegen, wenn er bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deutschen Passersatz beantragt oder erhält oder eine Anzeige nach § 56 Nr. 5 erstattet. ²Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Rechtspflichten bleiben unberührt.
- Aufenthaltsverordnung
- Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Abschnitt 1: Passpflicht für Ausländer
- Abschnitt 2: Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Regelungen
- Unterabschnitt 2: Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
- Unterabschnitt 3: Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
- Unterabschnitt 4: Sonstige Befreiungen
- Abschnitt 3: Visumverfahren
- Abschnitt 3a: Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
- Abschnitt 4: Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
- Abschnitt 5: Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Kapitel 3: Gebühren
- Kapitel 4: Ordnungsrechtliche Vorschriften
- Kapitel 5: Verfahrensvorschriften
- Abschnitt 1: Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- Abschnitt 2: Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Unterabschnitt 1: Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
- Unterabschnitt 2: Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- Unterabschnitt 3: Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
- Unterabschnitt 4: Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes
- Kapitel 6: Ordnungswidrigkeiten
- Kapitel 7: Übergangs- und Schlussvorschriften