Aufenthaltsverordnung
- Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Abschnitt 1: Passpflicht für Ausländer
§ 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer
In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Ausländer befinden muss. ²§ 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
- Aufenthaltsverordnung
- Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Abschnitt 1: Passpflicht für Ausländer
- Abschnitt 2: Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Regelungen
- Unterabschnitt 2: Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
- Unterabschnitt 3: Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
- Unterabschnitt 4: Sonstige Befreiungen
- Abschnitt 3: Visumverfahren
- Abschnitt 3a: Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
- Abschnitt 4: Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
- Abschnitt 5: Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Kapitel 3: Gebühren
- Kapitel 4: Ordnungsrechtliche Vorschriften
- Kapitel 5: Verfahrensvorschriften
- Abschnitt 1: Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- Abschnitt 2: Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Unterabschnitt 1: Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
- Unterabschnitt 2: Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- Unterabschnitt 3: Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
- Unterabschnitt 4: Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes
- Kapitel 6: Ordnungswidrigkeiten
- Kapitel 7: Übergangs- und Schlussvorschriften