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Aufenthaltsverordnung

Aufenthaltsverordnung

  • Kapitel 5: Verfahrensvorschriften
    • Abschnitt 2: Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
      • Unterabschnitt 1: Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes

§ 61e Qualitätsstatistik

Der Dokumentenhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. ²Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Ausländerbehörde als auch beim Dokumentenhersteller ermittelt und vom Dokumentenhersteller ausgewertet werden. ³Der Dokumentenhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung. Die Einzelheiten der Auswertung der Statistikdaten bestimmen sich nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik hinsichtlich der Vorgaben zur zentralen Qualitätssicherungsstatistik.