freiRecht
Aufenthaltsverordnung

Aufenthaltsverordnung

  • Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
    • Abschnitt 2: Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
      • Unterabschnitt 3: Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen

§ 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal

(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es

1.
sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält,
2.
sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Gemeinde aufhält oder
3.
zu einem anderen Flughafen wechselt.

(2) Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1 genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. ²Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. ³Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.