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Aufenthaltsverordnung

Aufenthaltsverordnung

  • Kapitel 5: Verfahrensvorschriften
    • Abschnitt 2: Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
      • Unterabschnitt 3: Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden

(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.

(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach dem Personalausweisgesetz wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.