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Aufenthaltsverordnung

Aufenthaltsverordnung

  • Kapitel 5: Verfahrensvorschriften
    • Abschnitt 2: Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
      • Unterabschnitt 3: Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

§ 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen

(1) Für die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden werden der Datenübermittlungsstandard „XAusländer“ und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. ²Die Möglichkeiten des OSCI-Standards zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.

(2) Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden. ²Erfolgt die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungseigenen Kommunikationsnetzen, kann auch ein dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein den genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweist. ³Die Gleichwertigkeit ist durch den Verantwortlichen zu dokumentieren.