Aufenthaltsverordnung
- Kapitel 5: Verfahrensvorschriften
- Abschnitt 2: Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Unterabschnitt 2: Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
§ 66 Dateisystem über Passersatzpapiere
Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. ²Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend.