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Arzneimittelgesetz

Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

  • Sechzehnter Abschnitt: Haftung für Arzneimittelschäden

§ 93 Mehrere Ersatzpflichtige

Sind mehrere ersatzpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. ²Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.