Arzneimittelgesetz
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
- Achter Abschnitt: Sicherung und Kontrolle der Qualität
§ 55a Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
Die zuständige Bundesoberbehörde veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Arzneimitteln und ihren Ausgangsstoffen. ²Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft und der pharmazeutischen Unternehmer festgelegt. ³Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.