Arzneimittelgesetz
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
- Dritter Abschnitt: Herstellung von Arzneimitteln
§ 20 Anzeigepflichten
Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer der in § 14 Abs. 1 genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. ²Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.