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Arzneimittelgesetz

Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

  • Dritter Abschnitt: Herstellung von Arzneimitteln

§ 20 Anzeigepflichten

Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer der in § 14 Abs. 1 genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. ²Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.