Arzneimittelgesetz
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
- Achtzehnter Abschnitt: Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Erster Unterabschnitt: Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
§ 113
Arzneimittel dürfen abweichend von § 58 Abs. 1 angewendet werden, wenn aus der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren hervorgeht, dass das Arzneimittel nach § 105 Abs. 1 weiter in den Verkehr gebracht werden darf.