Achtzehnter Abschnitt: Überleitungs- und Übergangsvorschriften
Erster Unterabschnitt: Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
§ 122
Die Anzeigepflicht nach § 67 gilt nicht für Betriebe, Einrichtungen und für Personen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die bereits bei Wirksamwerden des Beitritts eine Tätigkeit im Sinne jener Vorschrift ausüben.
Arzneimittelgesetz
Erster Abschnitt: Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
Elfter Unterabschnitt: Übergangsvorschriften aus Anlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des Transfusionsgesetzes und arzneimittelrechtlicher Vorschriften