freiRecht
Arzneimittelgesetz

Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

  • Sechzehnter Abschnitt: Haftung für Arzneimittelschäden

§ 92 Unabdingbarkeit

Die Ersatzpflicht nach diesem Abschnitt darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. ²Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.