Zehnter Abschnitt: Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken
§ 63e Europäisches Verfahren
In den Fällen von Artikel 107i der Richtlinie 2001/83/EG ergreift die zuständige Bundesoberbehörde die dort vorgesehenen Maßnahmen.²Für das Verfahren gelten die Artikel 107i bis 107k der Richtlinie 2001/83/EG.
Arzneimittelgesetz
Erster Abschnitt: Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
Elfter Unterabschnitt: Übergangsvorschriften aus Anlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des Transfusionsgesetzes und arzneimittelrechtlicher Vorschriften