Arzneimittelgesetz
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
- Neunter Abschnitt: Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden
§ 58g Evaluierung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 58a bis 58d getroffenen Maßnahmen.