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Arzneimittelgesetz

Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

  • Dritter Abschnitt: Herstellung von Arzneimitteln

§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen

Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. ²Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.