Arzneimittelgesetz
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
- Achtzehnter Abschnitt: Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Dritter Unterabschnitt: Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 130
Wer am 1. Februar 1987 als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben nach § 65 Abs. 2 bestellt ist, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.