Arzneimittelgesetz
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
- Neunter Abschnitt: Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden
§ 56b Ausnahmen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von § 56a zuzulassen, soweit die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre.