Arzneimittelgesetz
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
- Sechzehnter Abschnitt: Haftung für Arzneimittelschäden
§ 91 Weitergehende Haftung
Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein nach § 84 Ersatzpflichtiger im weiteren Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.