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Urheberrechtsgesetz

Urheberrechtsgesetz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

  • Teil 2: Verwandte Schutzrechte
    • Abschnitt 3: Schutz des ausübenden Künstlers

§ 73 Ausübender Künstler

Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.