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Urheberrechtsgesetz

Urheberrechtsgesetz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

  • Teil 1: Urheberrecht
    • Abschnitt 4: Inhalt des Urheberrechts
      • Unterabschnitt 3: Verwertungsrechte

§ 18 Ausstellungsrecht

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.