Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Teil 1: Urheberrecht
- Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Unterabschnitt 5: Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von - 1.
- Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
- 2.
- Tonträgern,
die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. ²Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.