§ 32b Zwingende Anwendung
Die
§§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung
- 1.
- wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
- 2.
- soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.