freiRecht
Urheberrechtsgesetz

Urheberrechtsgesetz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

  • Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
    • Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen

§ 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.