Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Teil 1: Urheberrecht
- Abschnitt 4: Inhalt des Urheberrechts
- Unterabschnitt 3: Verwertungsrechte
§ 20 Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.