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Urheberrechtsgesetz

Urheberrechtsgesetz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

  • Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
    • Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung
      • Unterabschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber

§ 114 Originale von Werken

(1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. ²Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

(2) Der Einwilligung bedarf es nicht,

1.
soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
2.
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
3.
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.
²In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.