Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Abschnitt 2: Rechtsverletzungen
- Unterabschnitt 2: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 109 Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.