Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Abschnitt 1: Anwendungsbereich des Gesetzes
- Unterabschnitt 1: Urheberrecht
§ 123 Ausländische Flüchtlinge
Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. ²Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.