Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. ²§ 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.