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Urheberrechtsgesetz

Urheberrechtsgesetz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

  • Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
    • Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen

§ 137d Computerprogramme

(1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. ²Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.

(2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.